Zu Teil 1: Bilderklau und Foto-Diebstahl
Bevor ich mich in meinem heutigen Artikel in die Niederungen der Juristerei begebe, möchte ich einleitend erwähnen, dass dies keine Rechtsberatung ist, sondern dass es sich hier um allgemein im Internet zugängliche Informationen handelt, auf deren Ersteller ich bei den jeweiligen Zitaten verlinke.
Weiters möchte ich anmerken, dass ich mich bei meinen Recherchen zum Thema “Urheberrecht für Fotos” auf die österreichische Rechtslage beschränkt habe.
Wenn man sich in diversen Foto-Foren (z.B. DSLR-Forum) umsieht, wird man feststellen, dass die unrechtmäßige Verwendung von Fotos gar nicht so selten ist. Bilder-Diebe sind unter Zeitungsverlagen wohl ebenso zu finden, wie bei Betreibern kommerzieller Websites, aber auch private Verkäufer bedienen sich bei Versteigerungen, z.B. bei eBay nicht selten fremden Bildmaterials. Und es ist sogar schon vorgekommen, dass sich besonders dreiste Bilderklauer bei Wettbewerben Preise mit gestohlenen Fotos erschlichen haben.
In den Foren führen diese Berichte oder Anfragen, wie man sich in solch einem Fall am besten verhalten solle, immer wieder zu sehr emotionalen und kontroversiell geführten Diskussionen.
Der Meinungsbogen reicht dabei von “Meine Fotos können ruhig verwendet werden. Erstens sind sie ohnehin nicht so gut und zweitens bin ich stolz, wenn sie anderen gefallen” über “Das ist doch nicht so schlimm, der vermeintlich Bestohlene hätte sein Bild halt nicht öffentlich ins Internet stellen sollen. Dort muß man damit rechnen, dass es sich andere herunterladen” bis zu “Der Dieb muß öffentlich bloßgestellt und auf eine hohe Geldsumme verklagt werden“.
Sehen wir uns in dieser strittigen Angelegenheit zunächst einmal die Gesetzeslage an.
Eine der interessantesten Webseiten zum Thema Urheberrecht habe ich unter folgender Webadresse gefunden:
http://www.internet4jurists.at/urh-marken/faq_urh1a.htm
Insbesondere der Abschnitt 2 mit seinen Unterpunkten ist hier höchst informativ, weshalb ich mir erlaube, Teile der Unterpunkte 2.1 und 2.3 zu zitieren:
2.1. Wenn man Fotos, Grafiken oder Texte in einer Website entdeckt, darf man sie dann auf die eigene Website übernehmen? Oder sie in der Vereinszeitung abdrucken?
Fotos auf keinen Fall. Fotos genießen auch dann Urheberrechtsschutz, wenn sie nur ganz primitiv sind.
2.3. Kann man etwas dagegen tun, wenn man sein Foto auf einer Website findet, auf der man das Foto nicht veröffentlicht haben will?
2.3.2: selbst gemachtes Foto mit beliebigem Motiv:
Hier hat der Fotograph einen unbedingten Unterlassungsanspruch und außerdem alle weiteren Ansprüche nach dem UrhG, insbesondere auch einen Schadenersatzanspruch, der zumindest die Abgeltung der zweifachen Lizenz beinhaltet.
Auch auf folgender Website finden sich informative Angaben:
http://www.ideensindetwaswert.at/content/faq/faq.php
Ein Zitat daraus:
Welche Rechte sind bei Fotos zu beachten?
Fotos sind als “Lichtbildwerke” durch das Urheberrecht geschützt.
Wie kann ich mein Werk schützen lassen?
Bereits mit ihrem Entstehen, also mit dem Akt der Schaffung (Realakt), sind Werke als Geistiges Eigentum durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Ein Formalakt zur Registrierung ist nicht notwendig.
Auch die Webseiten der Wirtschaftskammer Burgenland werden in der Googlesuche beim Thema “Urheberrecht an Fotos” ganz weit vorne gelistet:
Zitate der wichtigsten Passagen:
Das Urheberrecht
Jeder in der Werbebranche Tätige hat auch darauf zu achten, dass er einerseits nicht in fremde Urheberrechte eingreift (z.B. durch die unzulässige Verwendung von Fotos) …
Unter diesem Aspekt ist faktisch jedes Foto urheberrechtlich geschützt.
Der Urheberrechtsschutz entsteht mit der Schaffung des Werkes, also gleichsam “automatisch”. Ein weiterer Formalakt ist nicht erforderlich. Unbeachtlich ist auch, ob das Werk mit einem “Copyright”-Vermerk (Urheberrechtshinweis) versehen wurde.
Verletzungen des Urheberrechts begründen einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, einen Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinns. Ebenso hat der in seinen Urheberrechten Verletzte Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, selbst wenn den Verletzer kein Verschulden trifft.
Im nächsten Teil dieser Artikelserie werde ich meinen eigenen Standpunkt zu diesem Thema erklären und etwas näher auf den persönlich erlebten Vorfall eingehen.