Zu Teil 3: Vorgehensweise gegen Foto-Diebe
Im heutigen Beitrag meiner mehrteiligen Artikelserie zum Thema “Urheberrechtsschutz für Fotos” möchte ich meinen eigenen Fall etwas eingehender schildern, wie ich selbst zum Opfer einer Urheberrechtsverletzung wurde, und wie ich auf die mißbräuchliche Verwendung meiner Fotos ohne meine vorherige Einwilligung reagiert habe.
Mehr oder weniger durch Zufall habe ich erfahren, dass Bilder von mir auf einer fremden Homepage zu sehen sind. Ich war äußerst erstaunt, dass es sich ein gewerbliches Unternehmen erlaubt, ihre Webseiten unrechtmäßig mit fremden Fotos zu schmücken.
Und auch wenn ich nach dem Urheberrechtsgesetz jetzt ohne Umschweife zu einem Rechtsanwalt hätte gehen können, damit dieser, wenn schon nicht gleich eine gerichtliche Klage einreicht, so doch zumindest ein (teures) anwaltliches Schreiben verfasst, strebte ich eine gütliche und für den Urheberrechtsverletzer günstigere Lösung an.
Bei der Gelegenheit möchte ich nur noch einmal auf folgende hervorragende Seite zum Thema Urheberrecht verweisen: http://www.internet4jurists.at/urh-marken/urh01.htm#haftung
Denn grundsätzlich gilt der Grundsatz: “Klage ohne vorherige Aufforderung”
Zitat:
“Es gibt immer wieder ein böses Erwachen, wenn ein Urheberrechtsverletzer plötzlich ohne Vorankündigung, insbesondere ohne vorherige Unterlassungsaufforderung, eine zivilrechtliche Unterlassungsklage, verbunden mit den übrigen Ansprüchen des UrhG zugestellt bekommt. Eine solche vorherige Warnung ist bei Urheberrechtsverletzungen deswegen nicht erforderlich, weil bereits bei einmaligem Verstoß vermutet wird, dass Wiederholungsgefahr besteht. Der Beklagte müsste in dieser Situation beweisen, dass aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise keine Wiederholungsgefahr mehr besteht und daher die Klage nicht notwendig war, was aber sehr schwierig ist. Der Beklagte verliert also den Prozess, auch wenn er die Urheberrechtsverletzung sofort beseitigt; die Kosten können auch bei einem kurzen Verfahren enorm sein.”
Auf Grund der Kenntnis um diese gesetzliche Regelung, sowie aus bereits im Internet dokumentierten Fällen mit bis zu 800 Euro Kosten, die der Urheberrechtsverletzer für ein bloßes Anwaltsschreiben berappen mußte, hätte ich auch dem im Impressum besagten Bilderklauers angeführten Passus ziemlich gelassen entgegen gesehen, wonach zuvor unbedingt mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen sei, anderenfalls man sich rechtlich wehren werde.
Mir aber ging es, wie gesagt, ja um eine gütliche und einvernehmliche Einigung mit dem Unternehmen, also habe ich die Firma per E-Mail kontaktiert.
Nachfolgend ein Auszug aus dieser Mail:
Sehr geehrte Damen und Herren,
anläßlich der Preisverleihung und Prämierung eines meiner Fotos (Hauptpreis bei Fotowettbewerb) wurde ich zu meiner großen Überraschung auch beglückwünscht, dass einige meiner Bilder auch auf Ihrer Domain ########DOTCOM ausgestellt sind.
Mit Erstaunen habe ich nun gesehen, dass wirklich zumindest ein Foto bei Ihnen zu finden ist:
- Link1
- Link2
Bedauerlicherweise haben Sie mich nicht vorher kontaktiert, denn in diesem Falle hätte ich Ihnen einen Sonderpreis anbieten können, insbesondere, wenn Sie an einer engeren Zusammenarbeit mit größeren Foto-Abnahmemengen interessiert gewesen wären.
Für die Abgeltung der Nutzungsbedingungen (rückwirkend für die nicht autorisierte Verwendung, sowie unbefristet in die Zukunft) gibt es für mich 2 Lösungsvarianten:
1.) Bezahlung meiner üblichen Fotopreise für gewerbliche Kunden (inkl. Aufschlag für bisherige unautorisierte Verwendung).
In diesem Fall würde ich Ihnen für Ihre Buchhaltung schriftlich eine Rechnung über den Betrag von 200 Euro zusenden, die Sie bitte in den nächsten Tagen nach Rechnungseingang begleichen würden.
Unter dem Foto ist zudem folgender Text anzubringen:
„Foto: Mein Name – Meine Domain“.2.) Alternativ wäre ich auch mit einem Link auf Ihrer Homepage ########DOTCOM (direkt auf der Startseite) mit folgendem Linktext einverstanden: “Dies und Das”.
Verlinkung auf www.wanderprofi.at – und zwar so, dass es zu einer PageRank-Weitergabe kommt (also kein Attribut rel=”nofollow”).…
Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, für welche Abgeltungsvariante Sie sich letztendlich entscheiden.
Liebe Grüße
Im nächsten Teil dieser Artikelserie werde ich erzählen, ob und in welcher Form ich eine Reaktion vom Website-Betreiber, erhalten habe.