Was ich in meinem letzten Artikel „Schitouren im Sattental vor dem AUS“ noch für einen Scherz gehalten habe, dürfte sich jetzt also doch zum Leidwesen der Schitourengeher im steirischen Ennstal bewahrheiten.
Denn nicht nur ich, sondern zumindest noch ein weiterer Betreiber einer Internet-Homepage hat ein gleichlautendes Schreiben aus der Anwaltskanzlei jener zwei Rechtsanwälte erhalten, die zugleich auch Jagdpächter im Hinteren Sattental sind.
Ob es darüber hinaus noch weitere Betroffene gibt, ist derzeit nicht bekannt.
Die kuriose Aufforderung zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung besteht für mich aus folgenden zwei Dimensionen, die man künftig wohl trennen muss. Beginnen wir also mit Wortklaubereien, so wie es Juristen gerne tun.
1.) Entfernung von Internet-Hinweisen
Diese Aufforderung dürfte den „normalen“ Schitourengeher nicht sonderlich tangieren und vermutlich auch nicht weiter interessieren.
Ich soll also ausdrücklich erklären, dass ich ab sofort sämtliche über meine Veranlassung kundgemachten Hinweise betreffend Schitouren im Sattental (Internet, etc.) entferne und künftig unterlasse …
Schier unmöglich, wenn jemand wie ich seit 8 Jahren sehr aktiv im Internet tätig ist, auf meiner eigenen Homepage, aber auch in vielen anderen Wanderforen und Tourendatenbanken.
Alleine auf meiner eigenen Website befinden sich aktuell mehr als 25.000 Fotos, die zum Großteil alle beschriftet sind.
Aber ganz abgesehen von den Schwierigkeiten auf fremden Webseiten Änderungen zu verlangen und dem riesigen Arbeitsaufwand: Wo sollte das hinführen, wenn nach dem Ändern von Rahmenbedingungen alle diesbezüglichen Internet-Anmerkungen – und liegen sie auch noch so weit in der Vergangenheit – plötzlich „nachgezogen“ werden müssten.
Das würde wohl das Internet in seinen Grundfesten erschüttern.
2.) Keine Schitouren mehr
Im zweiten Abschnitt der Unterlassungserklärung heißt es: … erkläre hiermit ausdrücklich, …. und auch keine Schitouren – insbesondere im Gebiet Hinteres Sattental – mehr unternehmen werde.
- Kein Jäger dieser Welt kann mich – außer durch einen gezielten Schuss – davon abhalten, auch weiterhin Schitouren zu unternehmen.
- Schitouren im Gebiet Hinteres Sattental mache ich davon abhängig, ob es seitens der zuständigen Behörden entsprechende Regelungen gibt, die ich selbstverständlich befolgen werde. Ansonsten werde ich künftig besonders gerne in diesem Gebiet unterwegs sein, zumal ich heute von erfahrenen Juristen exzellent über § 33 Forstgesetz sowie über § 51 des Steiermärkischen Jagdgesetzes informiert wurde.
Die Bedeutung der Einzelheiten in diesen für Wanderer maßgeblichen Ausführungen zur Wegefreiheit in Österreichs Wäldern werde ich Euch in einem der nächsten Artikel näherbringen.
Weiters wurden mir heute auch einige Informationen über einen der beiden Rechtsanwälte zugetragen, die ich aber vorerst noch zurückhalten möchte.
Liebe Grüße – Dein / Ihr / Euer Christian